
BFH-Urteil kassiert IAB-Investments ein: Investitions-Abzugs-Betrag als Steuergestaltung infrage
Themen:
Steuersparmodell IAB seit 2022
Das BFH-Urteil IV 14/23
Implikationen für die Praxis
Fazit
Disclaimer: Dieser Artikel ist weder Steuer- noch Anlageberatung und dient rein der Information.

Die wohl intelligenteste Steuergestaltung der letzten Jahre steht plötzlich infrage. Dutzende Anbieter strömten 2022 und '23 in den sich neu auftuenden Markt. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetz und Erhöhung der Sonderabschreibung für gewerbliche Photovoltaik-Anlagen nahm die Dynamik nochmals zu.
Das Versprechen: Eine rentable Geldanlage tätigen und sofort 90 % der Investition von der Steuer absetzen und mit der Einkommensteuer verrechnen. Das war sehr lukrativ für Hochverdienende und Unternehmer, aber auch normale Angestellte mit einmalig hohen Abfindungen. Damit konnte eine hohe Einkommensteuerlast sofort deutlich gemindert werden, was mit Immobilien aufgrund der begrenzten Abschreibemöglichkeiten aufwändig oder gar nicht möglich gewesen wäre.
Das BFH-Urteil IV 14/23
Ursprung war ein Finanzamt, das im Oktober 2025 den IAB der Gründungsgesellschafterin einer Windkraftpark-Projektgesellschaft beanstandete. Dabei war diese Kommanditistin der GmbH & Co KG, also nur beschränkt haftend mit ihrer Kapitaleinlage.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Begründung des Bundesfinanzhofs: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell nicht mit der Einkommensteuer verrechnet werden, sondern ausschließlich mit den zukünftigen Erträgen aus der konkreten Geldanlage (hier der Windpark).
Ein Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 2 EStG liegt vor, wenn steuerliche Vorteile durch Abschreibung erzielt werden sollen mit einer "modellhaften Gestaltung". Das bezeichnet ein vorgefertigtes Konzept, um einem Anleger gezielt zu ermöglichen, steuerlich unmittelbar wirksamen Aufwand zu erzeugen. Dabei ist dieses Konzept von einem Dritten vorbereitet und ist vor der Investitionsentscheidung selbst schon bekannt. Merkmale seien professioneller Vertrieb (beispielsweise mit Prospekt) und keine operative Aktivität des Investors.
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Implikationen für die Praxis
Bei vielen Fällen ist keine Panik angebracht - zumindest wenn die Anlagen in sich wirtschaftlich tragfähig sind und sich nicht erst durch die steuerliche Gestaltung lohnen. Das Urteil heißt nicht, dass kein Steuervorteil mehr wirkt: § 15b Abs. 1 EStG ist nur anzuwenden, wenn die anfängliche Abschreibung 10 % der Investition übersteigt (statt bis 50 % IAB). Diese Abschreibung sollte weiterhin möglich sein.
Zudem gibt es - zumindest für den typischsten Anwendungsfall von IAB-Investments, gewerbliche Photovoltaik-Anlagen - immer noch die Sonderabschreibung von 40 %. Also kann in Summe zumindest die Hälfte der Investition sofort steuerlich abgesetzt werden. Außerdem muss das jeweilige Finanzamt die Geltendmachung des IAB erstmal beanstanden. Wenn das geschieht, kann im Vergleich zu der geplanten Abschreibung von 90 % aber ein Liquiditätsengpass entstehen: Bei einer Investition von 400.000 Euro (Maximalbetrag 50 % IAB = 200.000 Euro) und Spitzensteuersatz 42 % könnten 67.200 Euro fehlen, die nicht wie erwartet mit der nächsten Steuererklärung erstattet werden.
Anleger, die diesen Betrag nicht bereitstellen können zum Beispiel zu einer noch ausstehenden letzten Ratenzahlung, haben ein Problem. Einfach nachfinanzieren mit der Bank, für die in der Praxis meist bereits Fremdkapital für das IAB-Invest aufgenommen wurde, ist oft nicht so leicht möglich, da der zulässige Fremdkapital-Anteil für solche Investitionen begrenzt ist.
Mit den Mandanten in unserer Beratung, die wir bei der Entscheidung finanzplanerisch begleitet haben, haben wir nicht so knapp kalkuliert, dass die Veränderung Probleme verursacht. Auch waren IAB-Investments immer nur für erfahrene Investoren geeignet, die auch ein sechsstelliges Wertpapier-Depot haben sollten. Mit diesem kann ggf. unkompliziert ein Lombardkredit aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Bank freie Verwendung zulassen. Professionelle Depotbanken beleihen Aktien- und ETF-Depots für rund 3,5 % Zins - zu bis zu 70 % des Depotwerts.
Fazit
Als Investor sollte man ohnehin nie eine Geldanlage tätigen rein wegen Steuereffekten, ohne dass das Anlageobjekt in sich rentabel ist. Das hat sich schon für viele Investoren von Immobilien (insbesondere Denkmal-Immobilien) gerächt. Das BFH-Urteil zum IAB zeigt, wie sensibel Anlageentscheidungen gegenüber der Steuergesetzgebung sein können. Ob alle Anbieter derartiger Investitionen am Ende als modellhafte Gestaltung eingestuft werden, bleibt abzuwarten.
Investoren, die noch im Prozess der Zeichnung ihrer Geldanlage sind oder in der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen, können die weitere Entwicklung ggf. erst noch abwarten, wenn die veränderten Bedingungen ihre Entscheidung grundsätzlich infrage stellen.
Ansonsten heißt es hoffen, dass das Finanzamt im konkreten Fall doch nichts beanstandet. Für den Fall sollte sicherheitshalber aber Liquidität vorbereitet werden. Ggf. bestehen Haftungsansprüche gegen Vermittler, die drei Tage nach Veröffentlichung des BFH-Urteils am 15.01.2026 die Anlage empfohlen und vermittelt haben. Wirklich bekannt wird das Urteil erst aktuell, so zum Beispiel in der Juni-Ausgabe des Magazins Gestaltende Steuerberatung des IWW Instituts für Wissen in der Wirtschaft.
Wer für die Zukunft finanzplanerische Begleitung bei Anlageentscheidungen oder eine professionelle Vermögens-Verwaltung sucht, kann sich gern bei uns melden. Ansonsten hoffen wir, mit diesem Beitrag schon zu fundierten Anlageentscheidungen beitragen zu können.
Dein Niklas Krämer
weitergedacht. Anlageberatung

