BFH-Urteil kassiert IAB-Investments ein:  Investitions-Abzugs-Betrag als Steuergestaltung infrage

25.06.2026

Themen:

  1. Steuersparmodell IAB seit 2022

  2. Das BFH-Urteil IV 14/23

  3. Implikationen für die Praxis

  4. Fazit

Photovoltaik-Investoren müssen auf IAB-Abschreibung verzichten.
Photovoltaik-Investoren müssen auf IAB-Abschreibung verzichten.

Die wohl intelligenteste Steuergestaltung der letzten Jahre steht plötzlich infrage. Dutzende Anbieter strömten 2022 und '23 in den sich neu auftuenden Markt. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetz und Erhöhung der Sonderabschreibung für gewerbliche Photovoltaik-Anlagen nahm die Dynamik nochmals zu. 

Das Versprechen: Eine rentable Geldanlage tätigen und sofort 90 % der Investition von der Steuer absetzen und mit der Einkommensteuer verrechnen. Das war sehr lukrativ für Hochverdienende und Unternehmer, aber auch normale Angestellte mit einmalig hohen Abfindungen. Damit konnte eine hohe Einkommensteuerlast sofort deutlich gemindert werden, was mit Immobilien aufgrund der begrenzten Abschreibemöglichkeiten aufwändig oder gar nicht möglich gewesen wäre. So gut das auf dem Papier aussieht, kommen damit in der Realität natürlich trotzdem Risiken einher.  

Das BFH-Urteil IV 14/23

Ursprung war ein Finanzamt, das im Oktober 2025 den IAB der Gründungsgesellschafterin einer Windkraftpark-Projektgesellschaft beanstandete. Dabei war diese Kommanditistin der GmbH & Co KG, also nur beschränkt haftend mit ihrer Kapitaleinlage.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Begründung des Bundesfinanzhofs: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell nicht mit der Einkommensteuer verrechnet werden, sondern ausschließlich mit den zukünftigen Erträgen aus der konkreten Geldanlage (hier der Windpark). 

Ein Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 2 EStG liegt vor, wenn steuerliche Vorteile durch Abschreibung erzielt werden sollen mit einer "modellhaften Gestaltung". Das bezeichnet ein vorgefertigtes Konzept, um einem Anleger gezielt zu ermöglichen, steuerlich unmittelbar wirksamen Aufwand zu erzeugen. Dabei ist dieses Konzept von einem Dritten vorbereitet und ist vor der Investitionsentscheidung selbst schon bekannt. Merkmale seien professioneller Vertrieb (beispielsweise mit Prospekt) und keine operative Aktivität des Investors. 


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Implikationen für die Praxis

§ 15b Abs. 1 EStG betrifft nicht nur den IAB. Auch die Sonderabschreibung ist gefährdet mit 40 % innerhalb der ersten drei Jahre. § 15 Abs. 3 EStG benennt eine gewisse "Freigrenze" in Höhe von 10 % Anfangsverlusten, bei denen Abs. 1 keine Anwendung findet. Alles darüber hinaus könnte zur Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften gestrichen werden.

Wichtig ist zu betonen, dass das Urteil nicht heißt, dass kein Steuervorteil mehr wirkt, sondern nur nicht so schnell abgeschrieben werden kann. Wenn die Investmentobjekte in sich wirtschaftlich tragfähig sind und sich nicht erst durch die steuerliche Gestaltung lohnen, kann die Investition nach wie vor sinnvoll bleiben. Jedoch kann das zu einem kritischen Liquiditätsengpass führen und die faktisch oft beabsichtige Steuerstundung von Einkommen aus anderen Einkunftsquellen zunichte machen. . 

Bei einer Investition von 400.000 Euro (Maximalbetrag 50 % IAB = 200.000 Euro) und Spitzensteuersatz 42 % würden  bei Deckelung der Anfangsverluste auf 10 % im Vergleich zu den bei voller Ausreizung der Sonderabschreibung geplanten 90 % 134.400 Euro Liquidität fehlen. Anleger, die den Betrag notfalls nicht bereitstellen können, könnten ein Problem bekommen. Einfach nachfinanzieren mit der Bank, für die in der Praxis meist bereits Fremdkapital für das IAB-Invest aufgenommen wurde, ist oft nicht so leicht möglich, da der zulässige Fremdkapital-Anteil für solche Investitionen begrenzt ist.

Mit den Mandanten in unserer Beratung, die wir bei der Entscheidung finanzplanerisch begleitet haben, haben wir nicht so knapp kalkuliert, dass die veränderte Situation Probleme verursachen würde. IAB-Investments waren ohnehin nur für erfahrene Investoren geeignet, die auch ein sechsstelliges Wertpapier-Depot haben. Mit diesem kann ggf. unkompliziert ein Lombardkredit zur Liquiditätsdeckung aufgenommen werden. Professionelle Depotbanken beleihen Aktien- und ETF-Depots für aktuell rund 3,5 % Zins - zu bis zu 70 % des Depotwerts.

Fazit

Als Investor sollte man ohnehin nie eine Geldanlage tätigen rein wegen Steuereffekten, ohne dass das Anlageobjekt in sich rentabel ist. Das hat sich schon für viele Investoren von Immobilien (insbesondere Denkmal-Immobilien) gerächt. Das BFH-Urteil zum IAB zeigt, wie sensibel Anlageentscheidungen gegenüber der Steuergesetzgebung sein können. Ob alle Anbieter derartiger Investitionen am Ende als modellhafte Gestaltung eingestuft werden, bleibt abzuwarten. 

Ein uns bekannter Steuerberater sieht das nicht so, da bei die geläufigen Modellen unter eigener Gewerbeanmeldung des Investors läuft im Gegensatz zur eher Fonds-artigen Strukturierung im Urteil. Ob damit schon das Merkmal der Passivität zur modellhaften Gestaltung ausgeschlossen ist, bleibt aber abzuwarten. 

Investoren, die noch im Prozess der Zeichnung ihrer Geldanlage sind oder in der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen, können die ggf. verbindliche Urteile erst noch abwarten, wenn die veränderten Bedingungen ihre Entscheidung grundsätzlich infrage stellen. Jedoch wären erste Urteile von Finanzgerichten nicht vor 2027 zu erwarten; eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung erst 2029 nach etwaigen Revisionen. 

Natürlich muss das Finanzamt im konkreten Fall die Abschreibung erstmal beanstanden. Aber für den Fall sollte sicherheitshalber Liquidität vorbereitet werden. Ggf. bestehen Haftungsansprüche gegen Vermittler, die drei Tage nach Veröffentlichung des BFH-Urteils am 15.01.2026 die Anlage empfohlen und vermittelt haben. Wirklich bekannt wird das Urteil erst aktuell, so zum Beispiel in der Juni-Ausgabe des Magazins Gestaltende Steuerberatung des IWW Instituts für Wissen in der Wirtschaft. 

Wer für die Zukunft finanzplanerische Begleitung bei Anlageentscheidungen oder eine professionelle Vermögens-Verwaltung sucht, kann sich gern bei uns melden. Ansonsten hoffen wir, mit diesem Beitrag schon zu fundierten Anlageentscheidungen beitragen zu können. 


Dein Niklas Krämer

weitergedacht. Anlageberatung

Disclaimer: Dieser Artikel ist weder Steuer- noch Anlageberatung und dient rein der Information.